Die Abschirmung von Elektrosmog ist steuerlich absetzbar!
Pressemiteilung des Finanzgerichts Köln vom 2. April 2012.
Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen
können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies
entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 08.03.2012 (Az.: 10 K 290/11).
Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die
Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-,
Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser
Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die
Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende
Maßnahme handele.
Dies sah der 10. Senat des Finanzgerichts Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten
zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt
notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die
Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im
Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der
Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte
Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark
auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen.